Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird regelmäßig reformiert und zielt auf eine Reduktion der Gebäudeemissionen ab. Um dies zu unterstützen, vergibt der Staat jedes Jahr Förderungen beim Wechsel auf eine Heizung mit erneuerbaren Energien. Wir stellen Ihnen nachfolgend vor, welche Informationen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) seit 01. Januar 2024 gelten.
Basisförderung
Geschwindigkeitsbonus
Einkommensabhängigerbonus
Wärmepumpenbonus
Höchstfördersatz
Emissionsminderungs-Zuschlag
Wer vor 2028 auf ein erneuerbares Gerät umsteigen möchte und eine alte Öl-, Kohle- oder Nachtspeicher-Heizung oder eine Gasheizung (älter als 20 Jahre) demontiert, erhält den Geschwindigkeitsbonus
Wer als selbstnutzender Eigentümer oder Eigentümerin bei einem zu versteuernden Gesamteinkommen unter 40.000 € pro Jahr bleibt, kann von dem Bonus Gebrauch machen
Wer von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen Gebrauch macht, erhält den Bonus
Der Emissionsminderungs-Zuschlag in Höhe von 2.500 Euro wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben pauschal gewährt.
Maximal förderfähige Investitionskosten für den Heizungstausch in Wohngebäuden 2024:
Maximal förderfähige Investitionskosten für Nichtwohngebäude in 2024:
Wo und ab wann kann man einen Förderantrag stellen?
Die zeitliche Staffelung der Antragstellung sieht wie folgt aus:
Voraussichtlich ab 27. Februar 2024 ist eine Antragstellung für private Selbstnutzende im Einfamilienhaus möglich.
Die Antragstellung für weitere Antragstellergruppen (Mehrfamilienhäuser/Wohneigentümergemeinschaften, Vermietende, Unternehmen) beginnt danach zeitlich gestaffelt im Verlauf des Jahres 2024. Die genauen Starttermine werden von der KfW in Abstimmung mit dem BMWK festgelegt und bekannt gegeben.
Befristung des Klimageschwindigkeits-Bonus:
Neue Begrenzungen für förderfähige Ausgaben (vormals „förderfähige Kosten“):
Wer eine Heizung tauschen möchte, profitiert bereits jetzt von den höheren Fördersätzen (die seit Inkrafttreten der neuen BEG-Einzelmaßnahmen-Richtlinie am 29. Dezember 2023 gelten). Antragsberechtigte können also bereits jetzt förderfähige Vorhaben für den Heizungstausch (mit Ausnahme der Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes) beauftragen und umsetzen. Der Förderantrag für den Heizungstausch muss dann – bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung und dem 31. August 2024 – bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden. Möglich wird das durch eine befristete Übergangsregelung für den Heizungstausch, die ausnahmsweise eine nachträgliche Antragstellung – also nach Maßnahmenbeginn – ermöglicht. D.h. der Austausch der Heizung kann direkt beauftragt und umgesetzt werden und der Antrag kann durch die Antragsberechtigten nachgeholt werden, sobald für die betreffende Antragstellergruppe die Antragstellung bei der KfW möglich ist.
Diese Übergangsregelung soll einen möglichst reibungslosen Übergang von der alten zur neuen Förderlandschaft sicherstellen. Sie gilt nur für die Heizungsförderung bei der KfW.
Für die Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes und sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung) ist die technische Antragstellung beim BAFA zum 1. Januar 2024 gestartet, sodass hier keine Übergangsregelung gilt und auch nicht erforderlich ist.
Übrigens: Bei Heizungsdefekt ist in der Regel unmittelbare Abhilfe nötig. Daher kann provisorische Heiztechnik für bis zu ein Jahr gefördert werden, wenn anschließend – unterstützt durch die Förderung – eine neue Heizung auf Basis erneuerbarer Energien eingebaut wird. Die Aufwendungen für die provisorische Heiztechnik können dann zusammen mit den Aufwendungen für die endgültige Heizungstechnik im Antrag aufgenommen werden.
Wichtig: Für die Förderung von Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen sowie für sonstige Effizienzmaßnahmen gilt keine Übergangsregelung. In diesen beiden Fällen ist der Antrag beim BAFA ab 1. Januar 2024 vor Beginn des Vorhabens zu stellen.
Ja, Investitionen in den Heizungstausch können – übergangsweise und befristet – auch vor der technischen Antragstellung getätigt werden: Seit Inkraftreten der neuen BEG-Einzelmaßnahmen-Richtlinie am 29. Dezember 2023 gelten die neuen Förderkonditionen und können im Zuge der Übergangsregelung für die Heizungsförderung genutzt werden. Die „alten“ Konditionen der vorherigen Förderrichtlinie gelten nicht mehr.
Antragsberechtigte können also förderfähige Vorhaben des Heizungstausches (ausgenommen Gebäudenetze, hier gilt die Übergangsregelung nicht) umsetzen und die Antragstellung nachträglich nachholen. Dies ermöglicht eine befristete Übergangsregelung für den Heizungstausch (sogenannter vorzeitiger Maßnahmenbeginn). Konkret gilt diese befristete Übergangsregelung für Vorhaben, die zwischen dem 29. Dezember 2023 und dem 31. August 2024 begonnen werden. Die Antragstellung muss dann bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.
Der Start der Antragstellung für die Heizungsförderung für private Selbstnutzende in Einfamilienhäusern bei der KfW erfolgt voraussichtlich ab 27. Februar 2024. Für weitere Antragstellergruppen erfolgt der Start anschließend zeitlich gestaffelt.
Wichtig: Für Gebäudenetze sowie für sonstige Effizienzmaßnahmen gilt keine Übergangsregelung. In diesen beiden Fällen ist der Antrag beim BAFA ab 1. Januar 2024 möglich.
Für alle Antragstellende ist die Grundförderung von 30 % erhältlich; ggf. zuzüglich 5 % Effizienzbonus (Wärmepumpen) oder Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 € (Biomasseheizungen). Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer sind zusätzlich der Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 % für den Austausch besonders alter, ineffizienter fossiler Heizungen und Biomasseheizungen erhältlich sowie ggf. der Einkommens-Bonus von 30 % (sofern die Einkommensgrenze nicht überschritten wird).
Die drei neben der Grundförderung zur Verfügung stehenden Bonusförderungen (Klimageschwindigkeits-Bonus und Einkommens-Bonus) sowie ggf. Effizienz-Bonus oder Emissionsminderungszuschlag ergänzen einander. Für private Selbstnutzende wird maximal ein Fördersatz von 70 % Förderung gewährt. Für Vermietende, Wohnungswirtschaft u.a. ist die Grundförderung von 30 % erhältlich; ggf. plus Effizienz-Bonus oder Emissionsminderungszuschlag.
So beträgt beispielsweise der maximal erhältliche Zuschuss für private Selbstnutzende bei max. förderfähigen Ausgaben von 30.000 Euro und einem Fördersatz von 70 % 21.000 € (im Falle einer besonders effizienten Biomasseheizung noch zuzüglich eines pauschalen Emissionsminderungszuschlags von 2.500 €).
Neu ist, dass die Investitionszuschüsse für den Heizungstausch ab 2024 bei der KfW beantragt werden müssen (Ausnahme ist die Förderung von Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen, hier werden die Anträge weiterhin beim BAFA gestellt).
Zudem steht privaten Selbstnutzenden mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 € pro Jahr ein ergänzendes, zinsverbilligtes Kreditangebot der KfW von bis zu 120.000 € Kreditsumme pro Wohneinheit zur Verfügung. Der Ergänzungskredit kann nach Vorlage des Förderbescheids über die Hausbank/Geschäftsbank beantragt werden.
Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer ist für den Heizungstausch ein Investitionszuschuss von bis zu 21.000 € möglich. Das gilt, wenn die Betroffenen mehrere Boni kombinieren und dadurch den maximal möglichen Fördersatz von 70 % erreichen, und wenn die in dem Fall maximal förderfähigen Ausgaben von 30.000 € erreicht werden. Im Falle des Einbaus einer emissionsarmen Biomasseheizung kann noch ein pauschaler Emissionsminderungszuschlag von 2.500 € hinzukommen.
Für Vermietende / Unternehmen sind für die erste Wohneinheit für den Heizungstausch – bis zu 9.000 € Investitionszuschuss möglich, bei max. 30 % Investitionszuschuss und max. 30.000 € förderfähigen Ausgaben.
Bei mehreren Wohneinheiten beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch
Bei einem Mehrfamilienhaus mit beispielsweise 10 Wohneinheiten beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch somit 137.000 € (30.000 € + 5 x 15.000 € + 4 x 8.000 €) und für die Beantragung der Grundförderung maximal 41.100 € Investitionszuschuss.
Für sonstige Effizienzmaßnahmen betragen die förderfähigen Ausgaben für alle Antragstellenden ohne individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) bzw. iSFP Bonus max. 30.000 €, bei einem Fördersatz von 15 % (ohne individuellen Sanierungsfahrplan bzw. -Bonus) entspricht dies dann bis zu 4.500 € Investitionszuschuss.
Für sonstige Effizienzmaßnahmen mit iSFP-Bonus oder wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin des Gebäudes nicht antragsberechtigt für den iSFP ist, betragen die förderfähigen Ausgaben max. 60.000 €. Bei einem Fördersatz von 20 % mit iSFP-Bonus entspricht dies dann bis zu 12.000 €.
[1] Der individuelle Sanierungsfahrplan ist ein standardisiertes Konzept, das auf einer Bestandsaufnahme und Analyse des aktuellen Gebäudezustands basiert und den Einsatz erneuerbarer Energien berücksichtigt. Eigentümer:innen des Gebäudes zeigt es auf leicht verständliche Art und Weise, wie er seine Immobilie mit aufeinander abgestimmten Schritten energieeffizient sanieren kann.
Die neue Förderung unterstützt erstmals mit höheren Fördersätzen Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen ebenso wie den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen und Biomasseheizungen. Diese wichtigen Entlastungen sind bei der technischen Umsetzung zu berücksichtigen. Denn natürlich muss in einem effizienten Prüfverfahren sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für diese Einkommens- und Klimageschwindigkeits-Boni auch tatsächlich gegeben sind.
Dennoch greifen die höheren Fördersätze schon ab sofort.
Die Bewilligung der Anträge soll gegenüber dem bisherigen Verfahren deutlich beschleunigt werden.
Wichtig ist, dass vor einem Wechsel noch nicht mit dem förderfähigen Vorhaben begonnen wurde. Nach Vorhabenbeginn ist kein Wechsel mehr möglich.
Wenn noch nicht mit dem Vorhaben begonnen wurde, gilt in der Heizungsförderung, dass bei einem Verzicht auf Zusage nach dem Inkrafttreten der neuen BEG Einzelmaßnahmen Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023, ein neuer Antrag nach neuen Förderkonditionen unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden kann. Die Sperrfrist von sechs Monaten entfällt hierbei befristet bis zum 31. Dezember 2024. Ein flexibler Wechsel von der alten zur neuen Fördersystematik ist somit möglich. Der FörderProfi empfiehlt jedoch, mit der bisherigen Maßnahme fortzufahren, sofern kein erheblicher Grund für einen Wechsel vorliegt.
Der Einkommens-Bonus ist für selbstnutzende Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro für den Heizungstausch erhältlich.
Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt. Das heißt, für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet. Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen eines Kalenderjahres der relevanten Haushaltsmitglieder.
Relevante Haushaltsmitglieder sind alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehe- und Lebenspartnerinnen oder -partner oder Partnerinnen oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft.
Als Nachweis für die Berechtigung zum Erhalt des Einkommensbonus sind Einkommenssteuerbescheide sowie Meldebescheinigung / Meldebestätigung aller relevanten Haushaltsmitglieder sowie ein Grundbuchauszug vorzulegen, aus dem die Eigentümerstellung der Antragstellenden hervorgeht.
Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen wird ausschließlich anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.
Der Bonus ist für selbstnutzende Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer für den Heizungstausch erhältlich.
Voraussetzung ist:
Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klimageschwindigkeits-Bonus nur dann gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaikanlage mit elektrischer Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert werden.
Der Klimageschwindigkeits-Bonus beträgt bis zum 31. Dezember 2028 20 %.
Ab 1. Januar 2029 sinkt der Bonus auf 17 % (anschließend sinkt er alle zwei Jahre um 3 %-Punkte).
Für den Erhalt des Klimageschwindigkeits-Bonus sind Meldebescheinigung / Meldebestätigung und Grundbuchauszug zum Nachweis der Selbstnutzung vorzulegen.
Es sind die folgenden Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien förderfähig:
Stromdirektheizungen sind nicht förderfähig.
Bei Hybridheizungen (z.B. Gasheizung plus Wärmepumpe) ist nur der erneuerbare-Energien-Anteil förderfähig.
Bei wasserstofffähigen Heizungen sind nur die spezifischen Investitionsmehrausgaben förderfähig, da es sich im Übrigen um konventionelle Brennwertkesseltechnologie handelt, die nicht förderfähig ist. Fossile Heizungen werden grundsätzlich nicht mehr gefördert.
Für die Errichtung von Biomasse-Heizungen ist neben der Grundförderung der Klimageschwindigkeits-Bonus nur dann erhältlich, wenn die Biomasse-Heizung mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaikanlage mit elektrischer Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert wird.
Zudem ist für Biomasseheizungen ein Emissionsminderungszuschlag verfügbar, wenn die Heizung nachweislich einen strengen Emissionsgrenzwert für Staub von max. 2,5 mg/m3 erfüllt.
Der Zuschlag beträgt pauschal 2.500 € und wird für Biomasseheizungen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt. Dieser pauschale Zuschlag kann bei den förderfähigen Ausgaben nicht erneut angesetzt werden (Ausschluss der Doppelförderung).
Der Effizienz-Bonus (vormals „Wärmepumpen-Bonus“) beträgt 5 %. Er wird für Wärmepumpen gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
Der Zeitraum, in dem die geförderte Maßnahme umzusetzen ist, ist der Bewilligungszeitraum. Dieser beträgt grundsätzlich 36 Monate ab Zugang der Zuschusszusage bzw. des Zuwendungsbescheids.
Ab sofort (seit Veröffentlichung der neuen Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023; Übergangsregelung):
Bei einem Vorhabenbeginn ab 1. September 2024:
Es sollten keine längeren Bearbeitungszeiten resultieren als ohnehin für die Behebung des Problems erforderlich wären, also der Austausch der Heizung, ggf. mit Überbrückung durch den temporären Einbau einer provisorischen Heizung.
Gut zu wissen: Auch provisorische Heiztechnik kann für bis zu ein Jahr gefördert werden, wenn anschließend eine neue Heizung auf Basis erneuerbarer Energien eingebaut wird. Der Fördersatz für die provisorische Heiztechnik ist hier der gleiche wie der, der später für den Heizungstausch gilt. Die Aufwendungen für die provisorische Heizungstechnik können dann zusammen mit den Aufwendungen für die endgültige Heizungstechnik im Antrag aufgenommen werden.
Wohngebäude
Die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bezieht sich auf die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung.
Für Anlagen zur Wärmeerzeugung beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:
Für sonstige energetische Maßnahmen beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben insgesamt 30.000 € pro Wohneinheit. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60.000 € pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.
Nichtwohngebäude
Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist die Nettogrundfläche nach Sanierung.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung beträgt 30.000 € für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche.
Für Gebäude größer 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für sonstige energetische Maßnahmen beträgt insgesamt 500 € pro Quadratmeter Nettogrundfläche.
Grundsätzlich gilt schon der erste Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen für das Vorhaben als Vorhabenbeginn.
Enthält der Lieferungs- und Leistungsvertrag eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage, wird der Vertrag erst rechtskräftig, nachdem eine Förderzusage vorliegt. In diesem Falle gilt der Zeitpunkt der Förderzusage als Vorhabenbeginn. Es dürfen vor der Förderzusage aber keine Baumaßnahmen begonnen werden und auch keine (Abschlags-)Zahlungen erfolgen. Der Start von Baumaßnahmen oder Zahlungen vor Förderzusage lösen einen Vorhabenbeginn aus und wären in diesem Fall förderschädlich (keine Förderung mehr möglich).
Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen (inkl. Erstellung der TPB-Technische Projektbeschreibung bzw. der BzA) stellen keinen Vorhabenbeginn dar und dürfen vor Antragstellung erfolgen.
Ab dem 1. Januar 2024 müssen in der BEG EM vor einer Antragstellung Liefer- und Leistungsverträge geschlossen werden.
Diese Anforderung gilt nicht im Rahmen der Übergangsregelung (gültig bis 31. August 2024 für der Heizungstausch bei der KfW). Sie greift für Anträge für sonstige Effizienzmaßnahmen und Gebäudenetze beim BAFA ab dem 1. Januar 2024 und für Anträge für die Förderung des Heizungstausches bei der KfW ab dem 1. September 2024.
Voraussetzung für die Antragstellung ist ein unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag (Ausnahme: Übergangsregelung). Dieser muss das voraussichtliche Datum der Umsetzung der geplanten Maßnahme enthalten. Es ist nicht notwendig, mehrere Lieferungs- und Leistungsverträge vorab zu vereinbaren. Es genügt, einen einzelnen Vertrag für die energetische Sanierungsmaßnahme mit einem Fachunternehmer zu schließen. Dieser Vertrag muss eine auflösende oder aufschiebende Bedingung der Förderzusage enthalten. Ein Rücktrittsrecht zu vereinbaren ist nicht ausreichend.
Eine aufschiebende oder auflösende Bedingung hinsichtlich der Förderzusage in Lieferungs- und Leistungsverträgen verhindert den förderschädlichen Vorhabenbeginn. Das gilt unabhängig davon, wann diese Verträge geschlossen wurden. Beim Abschluss von Verträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung sind Anträge vor dem Beginn der Bauarbeiten (Liefer- und Leistungsverträge) bzw. vor Übergabe der Anlage bzw. der ersten Kaufpreiszahlung (Kaufverträge) zu stellen.
Ziel ist, dass die Förderung tatsächlich für konkret geplante, umsetzungsreife Maßnahmen zur Verfügung steht. Hingegen sollen keine Fördermittel durch „Vorratsanträge“ für Vorhaben blockiert werden, die u.U. nicht zügig umgesetzt werden.
Die Erteilung der zu beantragenden Förderzusage ist zwingend als aufschiebende Bedingung oder auflösende Bedingung in den Handwerkervertrag aufzunehmen. Das bedeutet, dass über eine entsprechende Bedingung zu vereinbaren ist, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn es zu einer Förderzusage kommt.
So kann bessere Planbarkeit für die Antragsstellerinnen und Antragsteller erreicht und letztlich auch die Planungssicherheit für Handwerksbetriebe erhöht werden.
Die genaue Formulierung einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen steht den Vertragsparteien frei. Folgende Musterformulierung einer aufschiebenden Bedingung wird von den beiden Durchführern BAFA und KfW aber anerkannt:
„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].
Aufschiebende Bedingung:
Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.
Auflösende Bedingung:
Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung], sobald und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] nicht bewilligt sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“
Die beim Beschluss des GEG versprochene Förderung ist ab sofort – und damit gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des GEG – erhältlich: Bestandteil der Förderung sind also
Allerdings konnte die BEG bei der Haushaltskonsolidierung auch nicht außen vor bleiben. So mussten leider die beim Baugipfel in Aussicht gestellten Ausweitungen der BEG entfallen:
Auch mit diesen Anpassungen wird die Wärmewende gleichwohl weiter konsequent und sozial ausgewogen kommen.
Fachunternehmen können im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Einzelmaßnahmen (kurz BEG EM) Heizungsprojekte begleiten. Abhängig von der zu fördernden Maßnahme müssen Fachunternehmen je Antrag und abhängig von der Durchführungsorganisation der Förderung einmal folgende Aufgaben übernehmen:
Förderung beim BAFA (nur für Heizungsoptimierung):
Im Rahmen BEG-Reform zum 1. Januar 2024 wird die bisher analog auszufüllende Fachunternehmererklärung digitalisiert. Der Prozess sieht vor, dass Antragstellende keine technischen Daten im Antrag angeben müssen. Die Fachunternehmen übernehmen diese Aufgabe. Das reduziert Übermittlungsfehler und sichert die Qualität. Zusätzlich beschleunigt die technische und automatische Plausibilisierung der Projektdaten die Bearbeitung beim BAFA.
Stufe 1: Der Antrag
Fachunternehmen müssen vor der Antragstellung durch den Antragstellenden/ Bevollmächtigten eine Technische Projektbeschreibung (TPB) erstellen. Die TPB erfasst alle relevanten Projektangaben und ermöglicht eine vertiefte technische Plausibilitätsprüfung vor Antragstellung. Nach Erstellung der TPB erhalten die Fachunternehmerinnen bzw. -unternehmer eine Eingangsbestätigung und eine TPB-ID. Diese ID ist zwei Monate lang gültig und muss dem Antragsstellenden übergeben werden. Bitte beachten: Die Erstellung einer TPB stellt keinen gültigen Förderantrag dar.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller rufen auf der BAFA-Website das Onlineformular zur Antragstellung auf. Der Antrag kann dann unter Angabe der TPB-ID erstellt werden.
Folgende Informationen benötigen die Handwerkerinnen oder Handwerker, um die Antragsstellung zu begleiten:
Die Handwerksunternehmen müssen, bevor der Verwendungsnachweis (VN) durch die Antragstellenden/Bevollmächtigten eingereicht wird, einen Technischen Projektnachweis (TPN) erstellen. Dieser TPN erfasst alle relevanten Projektangaben nach tatsächlicher Umsetzung der beantragten Maßnahmen.
Nach Erstellung der TPN erhalten die Fachunternehmen eine Eingangsbestätigung und eine TPN-ID. Diese ID ist zwei Monate lang gültig und muss dem Antragsstellenden übergeben werden. Bitte beachten: Das Erstellen eines TPN stellt noch keine Onlineaktivierung des Verwendungsnachweises dar. Die Antragsstellenden müssen dazu auf dem BAFA-Portal das Onlineformular für den VN aufrufen. Der VN wird dann unter Angabe der TPN-ID erstellt.
Folgende Informationen benötigen die Fachunternehmen, um den Abschluss des Antrags beim BAFA zu begleiten:
Förderung bei der KfW (Heizungstechnik)
Um Einzelmaßnahmen im Bereich Heizungstechnik zu begleiten, brauchen Fachunternehmen Zugang zum Prüftool der KfW. Im Prüftool werden von ihnen alle relevanten Angaben zur geförderten Maßnahme erfasst. Je Antrag sind in der Regel eine „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) und nach Durchführung der Maßnahme eine „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) zu erstellen. Beide Dokumente sind für die Heizungsförderung verpflichtend.
Stufe 1: Der Antrag
Antragsstellende können die Heizungsförderung erst dann beantragen, wenn eine gültige Bestätigung zum Antrag durch das Fachunternehmen vorliegt. Die Fachunternehmen müssen dazu die Situation vor Ort beim Kunden kennen (Angaben zum Gebäude und zum Vorhaben). Außerdem muss eine konkrete Planung für die Umsetzung der Maßnahmen vorgelegt werden, dazu sind insbesondere folgende Informationen notwendig:
Die Erfassung der Daten erfolgt mittels Eingabe in den Portalmasken des KfW Prüftools. Eine Upload-Funktion ist nicht vorgesehen. Nur mit einer gültigen BzA ist eine Antragstellung bei der KfW in der Heizungsförderung möglich.
Stufe 2: Der Abschluss (Verwendungsnachweis)
Im Rahmen des Verwendungsnachweises haben Fachunternehmen eine Erklärung zur Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der neuen Heizungstechnik und zur fachgerechten Durchführung des Vorhabens abzugeben (BnD). Nur mit einer gültigen BnD ist eine Auszahlung des Zuschusses – nach Durchführung der Maßnahme – möglich.
Als Eigentümerin oder Eigentümer eines Einfamilienhauses sind Sie antragsberechtigt für alle Boni. Wenn Sie ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 € pro Jahr haben, können Sie z.B. den Einkommens-Bonus beantragen. Wenn Ihre alte (und ggf. neue) Heizung die Voraussetzung für den Klimageschwindigkeits-Bonus erfüllt, können Sie auch diesen Bonus beantragen. Die Grundförderung und Boni können bis zu einem Fördersatz von maximal 70 % addiert werden.
Wenn Sie Effizienzmaßnahmen an Ihrem Gebäude umsetzen (z.B. Dach, Fenster) können Sie auch künftig einen Zuschuss von bis zu 20 % (15 % Grundförderung plus ggf. iSFP-Bonus von 5 %) erhalten.
Der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen kann in Mehrfamilienhäusern besonders herausfordernd sein, da der Umstieg und die Entscheidungsprozesse in der WEG abgestimmt werden müssen. Ein möglichst frühzeitiger Planungsbeginn ist daher lohnend.
Grundsätzlich wird auch für Mehrfamilienhäuser/WEGs der Umstieg auf erneuerbares Heizen und energetisches Sanieren umfassend gefördert, ebenso wie die Beratung.
Die WEG stellt einen gemeinsamen Antrag durch den Verwalter, dieser kann die Grundförderung von 30 % und ggf. den Effizienz-Bonus oder den Emissionsminderungszuschlag beantragen.
Zudem können selbstnutzende Eigentümerinnen/Eigentümer separat den Einkommens-Bonus und den Klimageschwindigkeits-Bonus beantragen. Auch hier gilt eine Obergrenze des Fördersatzes von 70 %, wobei die Förderung der WEG und der selbstnutzenden Eigentümerin bzw. des selbstnutzenden Eigentümers kumuliert wird.
Für alle Vermietende sowie Unternehmen steht die Grundförderung für den Heizungstausch von 30 %, ggf. zuzüglich Effizienz-Bonus oder Emissionsminderungszuschlag, und auch künftig die Förderung von 15 % bzw. mit iSFP-Bonus von 20 % für Effizienzmaßnahmen zur Verfügung.
Wichtig zu beachten sind zudem die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben beim Heizungstausch für mehr als eine Wohneinheit:
Für sonstige energetische Maßnahmen beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben insgesamt 30.000 € pro Wohneinheit. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60.000 € pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin des Gebäudes nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.
Mieterinnen und Mieter werden vor hohen Kosten geschützt. Wenn ein Heizungstausch nach den Anforderungen des GEG vorgenommen wird, wird die Modernisierungsumlage auf 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat gedeckelt. Damit dürften die Gesamtkosten für Mieterinnen und Mieter in der Regel sogar sinken. Denn obwohl die Kaltmiete steigen kann, werden die Betriebskosten für Mieterinnen oder Mieter in der Regel aufgrund einer modernen und klimafreundlichen Heizung, insbesondere angesichts steigender CO₂-Preise, sinken, was sich wiederum positiv auf die Warmmiete auswirkt.
Vermietende können eine Modernisierungsumlage von 10 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erheben, wenn sie die Bundesförderung für effiziente Gebäude in Anspruch nehmen. Dadurch wird der Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien gefördert. Die Fördermittel müssen von den Kosten der Modernisierungsmaßnahme abgezogen werden. Dadurch kommt die Förderung auch den Mieterinnen und Mietern zugute, da die Modernisierungsmieterhöhung entsprechend geringer ausfällt. Wenn Vermietende keine Förderung in Anspruch nehmen, darf eine Modernisierungsumlage lediglich 8 % betragen.
Bei Fragen zu Ihrem Fördermittelantrag stehen wir Ihnen gerne per Chat-Assistent zur Verfügung.
Aktuelle Informationen zu Ihrem Antrag können Sie immer über Ihren Login-Bereich einsehen.
Sollte Ihnen unser Chat-Assistent nicht wie gewünscht weiter helfen können, so erreichen Sie uns ebenfalls per E-Mail oder über unsere Hotline.
Hotline: 06452 – 70 2575 (Mo.-Fr. 08:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr).
Mail: info@foerder-profi.de
Für die Auszahlung des Zuschusses sind mehrere Nachweise erforderlich. Eingereicht werden müssen Nachweise über
Zusätzlich sind die Nachweise gemäß den technischen Mindestanforderungen zu dieser Förderrichtlinie maßnahmenbezogen vorzuhalten.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises (d.h. der Rechnung des Fachunternehmens). Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens bei der Durchführungsorganisation einzureichen, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums.
Wird der Verwendungsnachweis erst mehr als sechs Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist eingereicht, verlieren Antragstellende ihren Anspruch auf die Auszahlung des Investitionszuschusses.
Der Einkommens-Bonus und der Klimageschwindigkeits-Bonus können nur von selbstnutzenden Eigentümerinnen/Eigentümern beantragt werden, also von Personen, die das Gebäude bzw. die Wohneinheit besitzen, welches sie selbst als Haupt- oder alleinige Wohneinheit bewohnen (und nur für die Wohneinheit, welche sie selbst bewohnen).
Wie wird ein Zweifamilienhaus gewertet, in dem die Eigentümerin oder der Eigentümer selbst wohnt, aber die andere Wohnung vermietet wird?
Die Grundförderung sowie ggf. der Effizienzbonus (Wärmepumpe) oder der Emissionsminderungszuschlag (Biomasseheizung) können für die selbstbewohnte sowie für die vermietete Wohneinheit beantragt werden.
Zusätzlich können nur für die selbst bewohnte Wohneinheit der Einkommens- und/oder der Klimageschwindigkeits-Bonus (sofern die Voraussetzungen – Einkommen und Art/ggf. Alter der Heizung – gegeben sind) beantragt werden.
Wie wird ein Mehrfamilienhaus gewertet, in dem die Eigentümerin oder der Eigentümer selbst wohnt und die anderen Wohnungen vermietet werden?
Siehe vorhergehende Antwort: Hier kann für die selbst bewohnte Wohneinheit die Förderung samt Boni (sofern die Voraussetzungen – Einkommen und Art/ggf. Alter der Heizung – gegeben sind) beantragt werden. D.h., für den resultierenden Fördersatz gilt die Grenze der förderfähigen Ausgaben für eine Wohneinheit.
Für die vermieteten Wohneinheiten kann die Grundförderung beantragt werden, bis zur Grenze der förderfähigen Ausgaben für die zweite bis x-te Wohneinheit.
Gibt es hierbei eine Unterscheidung in Familienangehörige (Eltern/Großeltern bzw. Kinder, Enkel) und Fremdvermietung?
Nein.
Wie wird ein Einfamilienhaus gewertet, in dem Familienangehörige wohnen?
Wenn der*die Eigentümer*in das Haus nicht selbst bewohnt, kann die Grundförderung beantragt werden, nicht aber der Einkommens-Bonus oder der Klimageschwindigkeits-Bonus.
Wie wird ein Zweifamilienhaus gewertet, in dem Familienangehörige wohnen, aber die andere Wohnung fremdvermietet wird?
Siehe vorhergehende Antworten: Für nicht selbst bewohnte / vermietete Wohneinheiten – unabhängig davon an wen vermietet wird – kann die Grundförderung beantragt werden, jedoch nicht der Einkommens-Bonus oder der Klimageschwindigkeits-Bonus.
Quelle: energiewechsel.de