Wenn Sie Ihre bestehende Heizungsanlage, die mindestens zwei Jahre alt ist, optimieren lassen und dadurch die Energieeffizienz dieser steigern wollen, dann können Sie sich eine Förderung von bis zu 50 % sichern! Zusätzlich können Maßnahmen zur Reduzierung von Staubemissionen von bestehenden Feuerungsanlagen für feste Biomasse-Anlagen¹ gefördert werden.
Der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inkl. der Einstellung der Heizkurve
Der Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung
Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinie
Die Dämmung von Rohrleitungen
Der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
Die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
Der Einbau von Systemen auf Basis temperaturbasierter Verfahren des hydraulischen Abgleichs
Seit 2024 werden zudem Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen (mindestens 80 %) von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr gefördert (ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen):
Einbau von elektrostatischer Staubabscheidung
Katalytische Nachverbrennung
Systeme vollautomatischer Verbrennungsregelung
Im Zusammenhang damit auch förderfähig: Staubemissionsmessungen vor als auch nach der Umsetzung der Maßnahme
Hinweis: Dies ist nur ein Auszug an möglichen Maßnahmen. Für eine vollständige Auflistung schauen Sie bitte hier: KfW-Merkblatt für förderfähige Kosten.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Die Heizungsanlage muss älter als zwei Jahre sein
Eine Heizungsanlage mit fossilen Brennstoffen darf nicht älter als zwanzig Jahre sein
Bei allen wassergeführten Heizungssystemen ist zwingend im Rahmen der Maßnahme ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B²durchzuführen
Bei luftheizenden Systemen ist zu bestätigen³, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden
Zudem ist für die Antragstellung die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten (EEE) zwingend erforderlich
Wie hoch ist die Förderung?
Wohngebäude:
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 € brutto
Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben
Für Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen beträgt der Fördersatz 50 % der förderfähigen Ausgaben
Die Förderung für Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz wird begrenzt auf Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen beträgt insgesamt 30.000 € pro Wohneinheit
Diese Grenze erhöht sich jedoch auf 60.000 € pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn der Eigentümer des Gebäudes nicht antragsberechtigt für den iSFP ist
Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) ist bei einer Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung ein zusätzlicher Förderbonus von 5 % möglich.
Nichtwohngebäuden:
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 € brutto
Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben
Für Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen beträgt der Fördersatz 50 % der förderfähigen Ausgaben
Die Förderung für Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz wird bei Nichtwohngebäuden begrenzt auf höchstens 1.000 qm beheizter Fläche
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben beträgt insgesamt 500 € pro qm Nettogrundfläche
Was kostet mich der FörderSupport für die Heizungsoptimierung?
FörderSupport
Für die Heizungsoptimierung
249 brutto
FörderGarantie*
Vertragsprüfung
TPB / TPN Erstellung
Prüfung der Schlussrechnung
Prüfung der weiteren notwendigen Dokumente
Vollständige Antragstellung durch den FörderProfi
1) Die Biomasse-Anlagen müssen eine Nennwärmeleistung von 4 kW oder mehr aufweisen. Ausgenommen von der Förderung sind Einzelraumfeuerungsanlagen. 2) Die Förderung von Maßnahmen zur Heizungsoptimierung bei wassergeführten Heizungssystemen setzt ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem (nach Verfahren B für die gesamte Heizungsanlage) voraus. Es ist nicht ausreichend, den hydraulischen Abgleich nur für einen Teil des Heizsystems, bspw. eine einzelne Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus mit Zentralheizung, durchzuführen. 3) In der Fachunternehmererklärung
* Alle Bedingungen zur FörderGarantie finden Sie in unseren AGBs. Es gelten die Bedingungen der FörderGarantie in der aktuellen Fassung. Die derzeit gültige Fassung finden Sie hier. Die FörderGarantie ist für Sie nur im Preis inbegriffen, wenn Sie einen Förderantrag für einen Viessmann-Wärmeerzeuger stellen.