Fragen & Antworten

Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die im Rahmen einer Heizungsförderung eine Rolle spielen

Häufig gestellte Fragen

Der FörderProfi ist Ihr zuverlässiger Partner bei der Beantragung staatlicher Fördermittel für Ihr neues Heizsystem. Unser Förderservice setzt sich dabei aus zwei zentralen Komponenten zusammen:

  1. Prüfung der Förderfähigkeit
    Prüfen Sie völlig unverbindlich und kostenlos die Förderfähigkeit Ihres Vorhabens.
  2. Beantragung der Fördergelder
    Ist Ihr Vorhaben förderfähig, so haben Sie die Möglichkeit uns gegen eine Servicegebühr mit der Beantragung der Fördergelder zu beauftragen. Der FörderProfi unterstützt Sie dabei von der Antragsstellung bis zur Auszahlung der Fördergelder und sorgt für einen reibungslosen und schnellen Ablauf.

Wichtig: Unser Service ist aktuell nur für die Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude verfügbar.

Bitte beachten Sie: Die oben stehende Übersicht gilt für den bisherigen BAFA-Prozess. Wir können zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen, was für die Heizungsförderung bei der KfW gelten wird.

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Kontraktoren
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände
  • Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften

Ausdrücklich ausgeschlossen sind der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen, sowie Hersteller von förderfähigen Anlagen.

Bitte beachten Sie: Die oben stehende Übersicht gilt für den bisherigen BAFA-Prozess. Wir können zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen, was für die Heizungsförderung bei der KfW gelten wird.

Bei einer Abwicklung über Ihren Fachpartner entstehen zusätzliche Aufwände durch die Bereitstellung und technische Prüfung der Dokumente, die dieser Ihnen über eine Aufwandspauschale separat in Rechnung stellen kann.

FörderProfi Anträge

FörderSupport

416€

349,58€ netto
FörderSupport + Hyd. Abgleich

440€

369,75€ netto

Weitere digitale Services

Heizungscheck

gesetzlich geforderter Heizungscheck mit Ergebnisbericht
109€
91,60€ netto

Hydrobalance

Hydraulischer Abgleich inkl. Heizlastberechnung
24€
20,17€ netto

FörderProfi Gebühren

Änderungsgebühr

66€

55,46€

Die Rechnung wird nach der “Freigabe zum Maßnahmenbeginn” gestellt, spätestens jedoch einen Monat nach Vertragsabschluss (Vgl. AGB §3). Die angegebenen Preise gelten ab dem 01.01.2024.

*Eigenanteil nach Förderung durch die KfW.

Alle Bedingungen zur FörderGarantie finden Sie in unseren AGBs.

Die FörderGarantie greift nur bei einem Viessmann Wärmeerzeuger.

Hinweis: Die FörderGarantie gilt nicht rückwirkend. Die letzte Fassung galt bis zum 19.02.2024. Die derzeit gültige FörderGarantie für Prüfungen der Förderfähigkeit und anschließender Beauftragung gilt seit dem 20.02.2024.

Weitere Information finden Sie hier.

Bei Fragen zu Ihrem Fördermittelantrag stehen wir Ihnen gerne per Chat-Assistent zur Verfügung.

Aktuelle Informationen zu Ihrem Antrag können Sie immer über Ihren Login-Bereich einsehen.

Sollte Ihnen unser Chat-Assistent nicht wie gewünscht weiter helfen können, so erreichen Sie uns ebenfalls per E-Mail oder über unsere Hotline.

Hotline: 06452 – 70 2575 (Mo.-Fr. 08:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr).
Mail: info@foerder-profi.de

Die Beauftragung des FörderProfis erfolgt ganz problemlos in nur 3 Schritten:

1. Füllen Sie unsere Förderprüfung aus.

  • Klicken Sie auf „Prüfen“, oben rechts auf https://www.foerder-profi.de/. Dann sehen Sie die Förderprüfung.
  • Wählen Sie aus, was Sie fördern lassen wollen.
  • In den meisten Fällen geht es um eine Heizanlage. In dem Fall sagen Sie uns, welche Heizanlage Sie einbauen.
  • Dann beantworten Sie die Fragen, um uns Ihre Situation zu erklären, und geben Sie uns Ihre Kontaktdaten.

2. Erfahren Sie, ob die geplanten Maßnahmen förderfähig sind.

  • Sie bekommen innerhalb wenig Minuten Bescheid, ob Ihr Vorhaben förderfähig ist. Dieses Ergebnis bekommen Sie per E-Mail.
  • Wenn Sie uns dann beauftragen möchten, klicken Sie auf den Link in der E-Mail.

3. Bevollmächtigen Sie uns für die Antragstellung.

  • Um Ihren Antrag beim BAFA einzureichen, brauchen wir von Ihnen eine Vollmacht und ein Angebot vom Installateur.

Bitte beachten Sie: Die oben stehenden Schritte gelten für den bisherigen BAFA-Prozess. Wir können zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen, was für die Heizungsförderung bei der KfW gelten wird.

Um den Förderantrag einreichen zu können, benötigen wir eine Vollmacht von Ihnen. Diese können Sie ganz einfach im Rahmen der Beauftragung auf unserer Website hochladen. Das Formblatt können Sie sich bereits vorab hier herunterladen.

Um die Auszahlung der Fördermittel nach Abschluss der Maßnahme zu beantragen, sind weitere Dokumente notwendig. Eine Übersicht der benötigten Unterlagen lassen wir Ihnen nach Erhalt der Zuschusszusage zukommen.

Bitte beachten Sie: Die oben stehende Übersicht gilt für den bisherigen BAFA-Prozess. Wir können zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen, was für die Heizungsförderung bei der KfW gelten wird.

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände
  • Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften

Ausdrücklich ausgeschlossen sind der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen, sowie Hersteller von förderfähigen Anlagen.

Bitte beachten Sie: Die oben stehende Übersicht gilt für den bisherigen BAFA-Prozess. Wir können zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen, was für die Heizungsförderung bei der KfW gelten wird.

Beim BAFA sind Unternehmen grundsätzlich berechtigt, Anträge zu stellen.

Die Förderung von Großprojekten wird durch den Dienstleister Etanomics geprüft. Bei einer Anlagenleistung von >100 kW wird außerdem eine individuelle Förderberatung durch Etanomics empfohlen. Kontaktieren Sie uns dazu bitte per E-Mail oder über unsere Hotline unter 06452 – 70 2575 (Mo.-Fr. 08:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr).

Bitte beachten Sie: Die oben stehende Übersicht gilt für den bisherigen BAFA-Prozess. Wir können zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen, was für die Heizungsförderung bei der KfW gelten wird.

Ob ein bereits gestellter Antrag nachträglich geändert werden kann, ist im Einzelfall zu entscheiden. Zur Klärung Ihres konkreten Vorhabens kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail oder über unsere Hotline unter 06452 – 70 2575 (Mo.-Fr. 08:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr). Der Prozess Ihres Förderantrages kann sich hierbei verzögern.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass für die Änderung eines bestehenden Antrags eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt werden muss, da es sich dabei meist um manuell zu bearbeitende Vorgänge handelt. Gegebenenfalls entfällt bei einer Änderung des Antrages die Förder-Garantie, da diese auf den ursprünglichen Antrag gegeben wurde.

Bitte beachten Sie: Die oben stehende Übersicht gilt für den bisherigen BAFA-Prozess. Wir können zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen, was für die Heizungsförderung bei der KfW gelten wird.

Bei BAFA-Anträgen seit dem 1.1.2021 ist innerhalb von 24 Monaten nach Erhalt der Zuschusszusage die Maßnahme umzusetzen (Bewilligungszeitraum) und die erforderlichen Dokumente beim BAFA einzureichen. Bei der KfW beträgt der Bewilligungszeitraum 12 Monate. Natürlich erhalten Sie von uns rechtzeitig vor Fristablauf eine Erinnerung, sodass Ihre Zuschusszusage nicht verfällt.

Sollte absehbar werden, dass Sie mehr Zeit als bewilligt für die Umsetzung Ihrer Maßnahme benötigen, kontaktieren Sie uns bitte rechtzeitig unter Angabe der Gründe. Gerne kümmern wir uns dann für Sie um eine Fristverlängerung. Bitte beachten Sie, dass hierfür eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr anfällt.

Für BAFA-Anträge, die vor dem 01.01.2021 eingereicht wurden, gilt ein Bewilligungszeitraum von 12 Monaten. Bitte kontaktieren Sie uns rechtzeitig, wenn Sie eine Fristverlängerung wünschen.

Bitte beachten Sie: Die oben stehende Übersicht gilt für den bisherigen BAFA-Prozess. Wir können zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen, was für die Heizungsförderung bei der KfW gelten wird.

Der Antrag kann maximal 24 Monate verlängert werden. Wichtig ist, dass die Verlängerung vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes erfolgt. Schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an info@foerder-profi.de mit der Begründung.

Wenn der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist oder der Antrag abgelehnt wurde, ist eine Verlängerung ausgeschlossen.

Bitte beachten Sie: Die oben stehende Übersicht gilt für den bisherigen BAFA-Prozess. Wir können zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen, was für die Heizungsförderung bei der KfW gelten wird.

Um herauszufinden, ob Ihre geplante Heizungsanlage förderfähig ist, können Sie jederzeit eine kostenlose Förderprüfung über unsere Webseite vornehmen. Gehen Sie dazu auf unsere Startseite und klicken Sie auf Förderprüfung starten. Anschließend können Sie Details zu Ihrem geplanten Bauvorhaben eingeben. Im Anschluss erhalten Sie das Ergebnis Ihrer Förderprüfung per E-Mail.

Sofern Ihre Maßnahme förderfähig ist, steht der Beantragung der Fördermittel nichts mehr im Wege. Sie können uns bequem über den Link in Ihrer E-Mail zur Bestätigung der Förderfähigkeit beauftragen.

Bitte beachten Sie: Die oben stehende Übersicht gilt für den bisherigen BAFA-Prozess. Wir können zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen, was für die Heizungsförderung bei der KfW gelten wird.

Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein Maßnahmenpaket für die Energieberatung in Wohngebäuden zur Entwicklung des Gebäudebestands hin zu energieeffizienten Gebäuden und wird durch das BAFA gefördert. Dieser lässt sich entweder als Schritt-für-Schritt Sanierung über einen geplanten Zeitraum von fünfzehn Jahren oder als Komplettsanierung ausführen. Im Falle der Schritt-für-Schritt Sanierung wird durch den Experten ein bundesweit einheitlicher Sanierungsfahrplan auf Ihr Objekt zugeschnitten, wobei die einzelnen Maßnahmen zu einem beliebigen Zeitraum innerhalb von 15 Jahren umgesetzt werden können. Im Falle der Komplettsanierung erstellt der Berater ein Sanierungskonzept, das sich in einem Zuge umsetzen lässt und zur Erreichung eines energiesparenden KfW-Effizienzhaus-Standards führt.

Durch das Einreichen eines iSFP lassen sich bei folgenden Förderanträgen, die im iSFP beschrieben sind, 5 % zusätzlichen Förderung erhalten. Der iSFP selbst wird mit bis zu 80 % bezuschusst.

Wärmeerzeuger sind von den 5 % zusätzlichen Förderung durch den iSFP ausgeschlossen.

KMUs sind Unternehmen mit

  • weniger als 250 Mitarbeitern und
  • einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. €

Außerdem müssen diese Unternehmen unabhängig von Unternehmen sein, die diese Kriterien nicht erfüllen.

Fördermöglichkeiten

Sowohl beim BAFA als auch bei der KfW sind KMUs förderberechtigt. Bei der KFW werden Unternehmensanträge aktuell noch postalisch bearbeitet, was zu längeren Bearbeitungszeiten führen kann. Darüber hinaus gelten die gleichen Förderbedingungen wie bei Einzelpersonen.

Bitte beachten Sie: Die oben stehende Übersicht gilt für den bisherigen BAFA-Prozess. Wir können zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen, was für die Heizungsförderung bei der KfW gelten wird.

Nach Einreichung und Prüfung aller notwendigen Unterlagen erfolgt die Auszahlung der Fördermittel. Das konkrete Auszahlungsdatum hängt von den jeweiligen Fördermittelgebern ab und kann vom FörderProfi nicht beeinflusst werden.

In der Regel benötigt das BAFA ca. 14 Wochen für die Auszahlung der Förderung nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.

Die KfW zahlt bei Online-Anträgen die Förderung in der Regel zum Ende des Monats aus.

Bei KfW Papieranträgen – also bei Vorhaben mit mehr als zwei Wohneinheiten – hängt die Auszahlung davon ab, wann die Unterlagen der KfW postalisch übermittelt werden und nimmt mehrere Wochen in Anspruch.

Bitte beachten Sie: Die oben stehende Übersicht gilt für den bisherigen BAFA-Prozess. Wir können zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen, was für die Heizungsförderung bei der KfW gelten wird.

Bis zum 15.12.2022 bot die KfW die Förderung von Brennstoffzellen über das KfW433-Programm an. Die Förderung wird ab dem 1.1.2023 vom BAFA fortgeführt.

Darüber hinaus bietet die KfW folgende Finanzierungsmöglichkeiten zur Durchführung von Baumaßnahmen an (https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilie/F%C3%B6rderprodukte/F%C3%B6rderprodukte-f%C3%BCr-Bestandsimmobilien.html):

  • Energieeffizient Sanieren – Kredit
  • Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss
  • Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung
  • Energieeffizient Sanieren – Ergänzungs­kredit
  • Erneuerbare Energien – Standard
  • Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude

Diese Programme werden nicht über den Service des FörderProfis abgedeckt.

Bitte beachten Sie: Die oben stehende Übersicht gilt für den bisherigen BAFA-Prozess. Wir können zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen, was für die Heizungsförderung bei der KfW gelten wird.

Nach Beauftragung durch Sie beginnen wir mit der Antragstellung. Im Regelfall dauert das weniger als einen Werktag. Bei KfW-Anträgen für die Brennstoffzelle kann es durch die Einbeziehung eines Energieberaters wenige Werktage dauern. Mit der Umsetzung der Maßnahme kann nach Bestätigung der Antragstellung begonnen werden, über welche wir Sie selbstverständlich per Mail benachrichtigen. Bitte warten Sie unbedingt auf die Maßnahmenfreigabe durch den FörderProfi.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass auch der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages erst nach Antragstellung erfolgen darf.

Bitte beachten Sie: Die oben stehende Übersicht gilt für den bisherigen BAFA-Prozess. Wir können zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen, was für die Heizungsförderung bei der KfW gelten wird.

Eine Kombination der BEG EM und der KfW-EBS-Programme im Rahmen einer umfangreichen Sanierung ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass die durch eine Kreditförderung abgedeckten Kosten nicht erneut im Rahmen der BEG EM geltend gemacht werden.

Eine Kumulierung der Förderungen für die Kosten derselben Maßnahme (z. B. Förderung des Heizungsaustauschs über Kreditförderung sowie danach zusätzlich über die BEG EM) ist dagegen nicht zulässig. Antragsteller müssen sich für die Förderung einer Maßnahme zwischen einer BEG-Zuschussförderung über das BAFA und einem KfW-EBS-Kredit im Rahmen der EBS-Programme entscheiden. Beide Förderangebote dürfen nicht für dieselbe Maßnahme kumulativ in Anspruch genommen werden.

Bitte beachten Sie: Die oben stehende Übersicht gilt für den bisherigen BAFA-Prozess. Wir können zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen, was für die Heizungsförderung bei der KfW gelten wird.

BAFA – Förderung Heizungsanlagen und Heizungsoptimierung

Gefördert werden unter anderem:

  • Heizung (Solaranlagen, Wärmepumpe, Biomasseanlagen, Brennstoffzelle)
  • Montage der Heizung
  • Demontage der alten Öl- oder Gasheizung
  • Pufferspeicher

Die vollständige Liste aller förderfähigen Maßnahmen/förderfähigen Kosten finden Sie im Infoblatt zu den förderfähigen Kosten des BAFAs. Ein Blick in diese Übersicht ist unbedingt empfehlenswert.

KfW – Förderung Brennstoffzelle

Bei der KfW sind folgende Punkte förderfähig:

  • Kosten für Anschaffung, Installation und Inbetriebnahme des neuen Heizsystems sowie ggf. für die Deinstallation und Entsorgung der Altanlage
  • Entsorgung sowie die dazugehörigen Nebenarbeiten (Tankentsorgung, Ölschlamm, Maler, Elektroarbeiten), welche die Anlagentechnik betreffen

Eine genaue Auflistung der förderfähigen Kosten bei der KfW finden Sie unter diesem Link.

Bitte beachten Sie: Die oben stehende Übersicht gilt für den bisherigen BAFA-Prozess. Wir können zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen, was für die Heizungsförderung bei der KfW gelten wird.

Nein. Gas-Hybridanlagen im Gebäudebestand sind seit dem 15.08.2022 leider nicht mehr förderfähig.

Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung in bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, die überwiegend (d.h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme bzw. Kälte) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

  • Warmwasserbereitung,
  • Raumheizung,
  • kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
  • solare Kälteerzeugung,
  • die Zuführung der Wärme und/oder Kälte in ein Gebäudenetz im Sinne von Ziffer 5.3 Buchstabe i) der Richtlinie

Große Solarkollektoranlagen mit mindestens 20 m2 Bruttokollektorfläche können alternativ zur Zuschussförderung im Rahmen einer „ertragsabhängigen Förderung“ gefördert werden, wenn die in den Technischen Mindestanforderungen gestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z. B. Schwimmbad-absorber).

Um sicher zu stellen, dass Ihre geplante Anlage förderfähig ist, empfehlen wir Ihnen die kostenlose Förderprüfung auf unserer Webseite.

Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Biomasseanlagen für die thermische Nutzung ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung, die die in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllen und überwiegend (d.h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

  • Warmwasserbereitung,
  • Raumheizung,
  • kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
  • die Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz im Sinne von Ziffer 5.3 Buchstabe i) der Richtlinie.

Gefördert werden danach insbesondere:

  • Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackschnitzeln,
  • Pelletöfen mit Wassertasche,
  • Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. -hackgut und Scheitholz,
  • besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel.

Beim Einbau einer Biomasseanlagen müssen zudem spezifische Voraussetzungen bezüglich der Größe der Pufferspeicher erfüllt werden. Da diese abhängig sind von der einzubauenden Biomasseanlage, empfehlen wir Ihnen die kostenlose Förderprüfung auf unserer Webseite. Seit dem 1.1.2023 ist außerdem der zusätzliche Einbau einer Wärmepumpe und/oder einer Solarthermieanlage Pflicht!

Gefördert werden die Errichtung sowie die Nachrüstung von effizienten Wärmepumpen, die die technischen Mindestanforderungen erfüllen und überwiegend (d.h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

  • Raumheizung,
  • kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
  • die Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz im Sinne von Ziffer 5.3 Buchstabe i) der Richtlinie;
  • sowie die Nachrüstung bivalenter Systeme mit Wärmepumpen.

Seit dem 1.1.2023 muss außerdem nachgewiesen werden, dass eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von 2,7 erreicht wird. Ab dem 1.1.2024 muss die erreichte JAZ 3,0 betragen. Um sicher zu stellen, dass Ihre geplante Anlage förderfähig ist, empfehlen wir Ihnen die kostenlose Förderprüfung auf unserer Webseite. Dort zeigen wir auch eine Möglichkeit zur Berechnung der JAZ auf.

Gas-Brennwertheizungen sind leider nicht förderfähig. Seit dem 15.8.2022 sind auch Gas-Hybridheizungen nicht mehr förderfähig.

Nein. Seit dem 1.1.2023 sind Erneuerbare Energien-Hybridheizungen (EE-Hybride) nicht mehr förderfähig. Die Ausnahme bilden Biomasse-Heizungen, weil hier der zusätzliche Einbau von Wärmepumpen und/oder Solarthermieanlagen verpflichtend ist. Weiterhin ist es möglich, unterschiedliche Heizungen auf Basis erneuerbarer Energie einzubauen. Dafür müssen aber getrennte Anträge eingereicht werden.

Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wenn sie die in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllen. Voraussetzung für alle Maßnahmen ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlagen, sofern dieser technisch möglich ist. Sollte der hydraulische Abgleich aus technischen Gründen nicht möglich sein, muss zumindest ein Heizungscheck nach DIN EN 15378 durchgeführt werden.
Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen bspw.:

  • der Einstellung der Heizkurve,
  • der Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung, Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinie,
  • im Falle einer Wärmepumpe auch die Optimierung der Wärmepumpe,
  • die Dämmung von Rohrleitungen,
  • der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück) sowie
  • Mess-, Steuer- und Regelungstechniken.

Voraussetzung ist auch, dass die zu optimierende Heizungsanlage mindestens zwei – aber nicht länger als 20 Jahre – in Betrieb war. Wir empfehlen deshalb, unsere kostenfreie Förderprüfung durchzuführen.

Folgende Kosten für die geplante(n) Sanierungsmaßnahme(n) sind – abhängig vom zutreffenden Förderprogramm – förderfähig:

BAFA – Förderung Heizungsanlagen und Heizungsoptimierung

Höchstgrenze bei Einzelmaßnahmen (BEG EM)

  • In Wohngebäuden sind die zuschussfähigen Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen gedeckelt auf 60.000 Euro pro Wohneinheit
  • in Nichtwohngebäuden sind die zuschussfähigen Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen gedeckelt auf 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 5 Mio. Euro

Einzelheiten zu den förderfähigen Kosten finden Sie im Infoblatt zu den förderfähigen Kosten des BAFAs. Ein Blick in diese Übersicht ist unbedingt empfehlenswert.

KfW – Förderung Brennstoffzelle (seit dem 15.12.2022 eingestellt!)

Bei der KfW sind folgende Punkte förderfähig:

  • Kosten für Anschaffung, Installation und Inbetriebnahme des neuen Heizsystems sowie ggf. für die Deinstallation und Entsorgung der Altanlage
  • Entsorgung sowie die dazugehörigen Nebenarbeiten (Tankentsorgung, Ölschlamm, Maler, Elektroarbeiten), welche die Anlagentechnik betreffen

Eine genaue Auflistung der förderfähigen Kosten finden Sie unter diesem Link.

Bitte beachten Sie, dass die maximale ausgezahlte Fördersumme immer auf 11.200€ begrenzt ist, auch wenn die Kosten die Summe von 28.000€ übersteigen.

Die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) ist das Förderpaket, das erstmalig KfW und Bafa-Förderung unter einem Dach vereint, um so die gesteckten Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen. Dabei gilt die Förderung für Einzelmaßnahmen (ehemals BAFA) ab dem 01.01.2021. Die systemischen Maßnahmen (ehemals KfW) folgen voraussichtlich im dritten Quartal 2021.

Im BEG werden alle Maßnahmen sowohl für Gebäude als auch Heizungstechnik im Neubau und in der Modernisierung zusammengefasst. Seit dem 01.01.2021 ist das BEG in Kraft und löst bestehende das Marktanreizprogramm (MAP) des BAFA ab.

Alle Richtlinien zur BEG sind auf der Website des BMWi veröffentlicht.

Den aktuellen Stand haben wir Ihnen außerdem hier zusammengestellt.

Beim hydraulischen Abgleich werden die unterschiedlichen, wasserseitigen Widerstände der Heizkörper angeglichen, indem die Komponenten der Heizungsanlage – also Heizkörper, Thermostatventile, Pumpen und Rohre – optimal aufeinander abgestimmt werden. Dadurch werden die Heizkörper stets mit der richtigen Menge Heizwasser versorgt und das Effizienzpotential des Heizsystems voll ausgeschöpft.

Seit dem 1.1.2023 ist der hydraulische Abgleich beim Einbau einer förderfähigen Heizung Pflicht! Außerdem muss er nach dem erweiterten Verfahren B durchgeführt werden.

Ja, für alle Antragsarten ist die Erstellung eines hydraulischen Abgleichs verpflichtend. Seit dem 1.1.2023 ist außerdem das erweiterte Verfahren B Pflicht.

Seit dem 1.1.2023 ist nur noch das erweiterte Verfahren B des hydraulischen Abgleichs zugelassen.

Hinweis: Die Durchführung ist auf dem Bestätigungsformular des VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. nachzuweisen (Link).

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Kosten des Hydraulischen Abgleichs als Heizungsoptimierung durch das BAFA fördern zu lassen.

Das Marktstammdatenregister ist das Register für den deutschen Strom- und Gasmarkt. Es wird MaStR abgekürzt. Im MaStR sind vor allem die Stammdaten zu Strom- und Gaserzeugungsanlagen zu registrieren. Außerdem sind die Stammdaten von Marktakteuren wie Anlagenbetreibern, Netzbetreibern und Energielieferanten zu registrieren. Das MaStR wird von der Bundesnetzagentur geführt.

Betreiber von Brennstoffzellen sind verpflichtet, sich innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme mit ihrer Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR) zu registrieren. Dieses kann der FörderProfi Ihnen leider nicht abnehmen. Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Registrierung im MaStR.

Seit dem 1.1.2023 ist die Berechnung der Jahresarbeitszahl wieder Pflicht. Für Wärmepumpen gilt ein Mindestwert von 2,7. Ab dem 1.1.2024 steigt dieser Wert auf 3,0.

Eine Berechnung kann auf der Website des Wärmepumpen-Verbands durchgeführt werden.

Den aktuellen Status Ihres Antrags können Sie in Ihrem Login-Bereich einsehen.

Klicken Sie in Ihrem Login-Bereich auf einen Ihrer Anträge, um detaillierte Informationen über diesen zu erhalten.

In der Detailansicht Ihres Antrages haben Sie im Login-Bereich die Möglichkeit, den Status und Informationen zu Ihrem Antrag abzufragen sowie die benötigten Dokumente hochzuladen.

Sollte sich der Status Ihres Antrags ändern, erhalten Sie eine Benachrichtigung per Mail.
Bei dringenden Fragen zum Status Ihres Antrags kontaktieren Sie uns gerne über unsere Hotline: 06452 – 70 2575 (Mo.-Fr. 08:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr).

Zum Einloggen in Ihren persönlichen Bereich benötigen Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail und Ihr Passwort, die Sie bei der Registrierung festgelegt haben. In den meisten Fällen ist das eine Kombination aus Email-Adresse/Benutzername und Passwort. Eine Anmeldung anhand der Kundennummer ist nicht möglich.

Bitte nutzen Sie die “Nutzernamen/Passwort-Vergessen” Funktion sollten Sie sich an Ihre Login-Daten nicht erinnern können.